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KREISVERBAND RECKLINGHAUSEN

Neues NRW Polizeigesetz mit großer Mehrheit verabschiedet – Erfolg für Innenminister Reul

Kreis RE/Düsseldorf. Am 12. Dezember hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen mit den Stimmen von CDU, FDP und SPD das neue Polizeigesetz verabschiedet. Mit der Änderung des Polizeigesetzes hält die Union, was sie den Menschen in Nordrhein-Westfalen versprochen hat. Das neue Gesetz ist eine wichtige Grundlage bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus.

Josef Hovenjürgen MdL: „Die Landesregierung gibt der Polizei wirksame und notwendige Mittel an die Hand, die sie zur Bewältigung aktueller Bedrohungslagen dringend benötigt. Es wurde in zwei Anhörungen Sachverständigenrat eingeholt und an entsprechenden Stellen nachgebessert. Bis zur letzten Sekunde wurde mit der SPD-Fraktion diskutiert, die jetzt auch zugestimmt hat. Das zeigt, dass gute Argumente und ein menschlich vernünftiger Umgang in der Politik überzeugen.
Dieses Polizeigesetz hält die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit. Mit diesem Gesetz geht die Landesregierung konsequent und spürbar gegen terroristische Gefährder, Gewalttäter, Kinderschänder, Sexualstraftäter, Stalker und auch Hooligans vor. Damit macht Nordrhein-Westfalen einen großen Sprung nach vorne.“

Das NRW Polizeigesetz auf einen Blick:

Strategische Fahndung / Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrolle
Die Polizei erhält die Befugnis, Personen auch ohne einen konkreten Verdacht zu kontrollieren.
Das bedeutet: Personen dürfen von der Polizei angehalten werden, um sie nach ihrem Ausweis zu fragen und zu bitten, ihre Tasche oder den Kofferraum ihres Autos zu öffnen. Voraussetzung für die Kontrollbefugnis ist aber immer ein konkreter Anlass. Dies ist der entscheidende Unterschied zur anlasslosen Schleierfahndung, die mittlerweile in 14 von 16 Bundesländern zum polizeilichen Standard-Repertoire gehört.

Beispiel: Eine Einbruchsserie in einer bestimmten Gegend ermächtigt nun die Polizei, Kontrollen an großen Ausfallstraßen (ggf. auf dem Weg in das benachbarte Ausland) vorzunehmen.

Videobeobachtung
Mit dieser Gesetzesänderung wird es der Polizei zukünftig erleichtert, Kriminalitätsschwerpunkte wie z.B. Innenstadtplätze mit Videokameras zu beobachten. Bisher war die Beobachtung mit Videokameras nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Besondere gesetzliche Schutzmechanismen verhindern jedoch eine massenhafte Installation von Kameras.
Videobeobachtung bedeutet auch, dass die Polizei sicherstellen muss, dass die übertragenen Bilder „live“ begutachtet werden und ein sofortiges Einschreiten durch Polizeibeamte gewährleistet ist.

Beispiel: Beobachtung des Umfeldes eines großen Hauptbahnhofs im Ruhrgebiet, einer Partymeile in einer Altstadt.

Telekommunikationsüberwachung
Die NRW-Polizei bekommt mit dieser Regelung die Möglichkeit, bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter laufende Telefongespräche mitzuhören und Textnachrichten mitzulesen - auch dann, wenn diese verschlüsselt sind (sog. „Quellen-TKÜ“). In vielen anderen Bundesländern ist das bereits seit Jahren Standard. Selbstverständlich steht auch dieses Instrument unter einem strikten Richtervorbehalt.

Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
Sexualstraftäter, terroristische Gefährder, Pädophile, gewalttätige Partner oder Fußball-Hooligans sind in ihrer jeweiligen Ausgestaltung eine potenzielle Gefahr für ihre Mitmenschen und ihre Umwelt. Aus diesem Grund stehen der Polizei nunmehr in einem sog. Dreiklang rechtliche Instrumente zur Verfügung, um die potentiellen Opfer und Mitmenschen wirksam zu schützen.
In einem ersten Schritt kann ein Richter bspw. den gewalttätigen Partnern oder den Fußball-Hooligans verbieten, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder einen bestimmten Ort zu verlassen.

Beispiel: Dem gewalttätigen Partner, der seine Freundin regelmäßig schlägt, kann durch einen Richter verboten werden, sich an oder in der Wohnung seiner Freundin aufzuhalten. Gleiches gilt für den Pädophilen, dem es verboten ist, sich an einem bestimmten Kindergarten oder Spielplatz aufzuhalten.

 

Elektronische Fußfessel
Zur Verstärkung der vorgenannten Instrumente können diese Personengruppen – Pädophile, Sexualstraftäter, terroristische Gefährder – in einem zweiten Schritt verpflichtet werden, eine sog. „elektronischen Fußfessel“ zu tragen. Diese Verpflichtung kann ein Richter anordnen, wenn dadurch terroristische Straftaten oder andere schwerwiegende Gefahren verhindert werden können. Durch das technische Gerät namens „elektronische Fußfessel“ kann der Aufenthalt und die Einhaltung der richterlichen Anordnung der entsprechenden Person überwacht werden.

Polizeiliches Gewahrsam
Die dritte Möglichkeit, den o.g. kriminellen Personen Einhalt zu gebieten, ist das polizeiliche Gewahrsam. Je nach Schwere des Vorwurfs, zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhinderung von weiteren schweren Straftaten kann die Polizei eine Person in „Gewahrsam“ nehmen. Die Gewahrsams-Höchstzeiten variieren je nach Fall:
Terroristische Gefährder: max. 14 Tage (+ max. 14 Tage Verlängerung)
Pädophile: max. 7 Tage
Gewalttätige Partner: max. 10 Tage
Fußball-Hooligans: max. 7 Tage
Identitätsverweigerer: max. 7 Tage
Über die Anordnung des Gewahrsams entscheidet immer ein unabhängiger Richter.

Beispiel: Durch die Anordnung des Gewahrsams kann man der Freundin des gewalttätigen Mannes die Gelegenheit einräumen, ihre persönliche Angelegenheiten (Austausch eines Türschlosses, Umzug in eine andere Wohnung/in eine andere Stadt) vorzunehmen, ohne daran von ihrem Freund gehindert zu werden.

Taser
Mit der Möglichkeit der Nutzung des sog. Taser erhält die Polizei ein zusätzliches Einsatzmittel. Diese sind mit der Reform grundsätzlich als Waffen für den Polizeivollzugsdienst zugelassen. Durch die technische Ausstattung des Taser – er enthält in der Regel zwei mit Widerhaken versehene Pfeile, die über dünne Drähte mit der Waffe verbunden sind – kann eine Person durch den elektrischen Schock vorübergehend handlungsunfähig gemacht werden.